Allgemeine
Geschäftsbedingungen
quarzwerk 01 GmbH · Verkaufs- und Lieferbedingungen für alle Geschäftsbeziehungen der Marke 42.audio.
§ 1Geltungsbereich
Für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Projektleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung etwas Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.
§ 2Angebote
Unsere Angebote sind zwei Monate gültig, sofern im Angebot keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist.
Unsere Angebote sind vertraulich und dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit deren Bearbeitung oder Bewertung befasst sind.
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltplänen und Kostenvoranschlägen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben, wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird.
§ 3Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung, jedoch ohne Mehrwertsteuer.
Der Kunde leistet sämtliche Zahlungen an die von uns bezeichnete Zahlstelle und trägt alle damit verbundenen Bank- und Überweisungsspesen.
Sind keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage netto zu begleichen.
§ 4Verpackung, Versand und Transportkosten
Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen erfolgen Verpackung und Versand nach unserer Wahl.
§ 5Liefertermine und -fristen
Wir werden immer bemüht sein, die von uns genannten und sorgfältig berechneten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir dafür keine rechtliche Gewährleistung übernehmen. Dies gilt insbesondere für Fälle von höherer Gewalt und Streiks.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller seine Obliegenheiten, wie z. B. die fristgerechte Bekanntgabe von Spezifikationen, erfüllt.
§ 6Höhere Gewalt
Für das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch schwerwiegende, ohne unser Verschulden eingetretene Umstände, wie z. B. die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Lieferwerke, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Aufruhr, Feuer, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.
§ 7Gewährleistung
Die Gewährleistung umfasst ab Lieferdatum alle innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die nachweislich auf Materialfehler oder fehlerhafte Fertigung zurückzuführen sind.
Die Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift des Rechnungsbetrags. Eine weitergehende Gewährleistungshaftung, insbesondere für Folge- oder mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen.
Für Änderungen oder Reparaturen durch andere als unsere eigenen oder ausdrücklich von uns benannten Fachkräfte übernehmen wir keine Haftung.
§ 8Mängelrüge
Offensichtliche Mängel sind uns vom Besteller unverzüglich nach Empfang der Lieferung anzuzeigen. Versteckte Mängel, die später erkennbar werden, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, zu rügen. Unterbleibt diese Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
Sendungen mit offensichtlichen Transportschäden sind unter Vorbehalt anzunehmen und umgehend dem Transporteur zur Dokumentation des Vorfalls zu melden.
§ 9Abbildungen, Gewichte und Maße
Beim Projektgeschäft behalten wir uns Abweichungen vor, soweit sich solche als zweckmäßig erweisen und der Kunde vorab konsultiert wurde.
§ 10Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an allen gelieferten Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei uns; wir sind berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt in das jeweilige Register eintragen zu lassen.
Zum Weiteren gilt die Ergänzungsklausel „Erweiterter Eigentumsvorbehalt zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" des Zentralverbands Elektrotechnik und Elektroindustrie (ZVEI) e.V., Stresemannallee 19, D-60596 Frankfurt am Main.
§ 11Haftung / Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
§ 12Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mannheim. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Unsere Firma wird jederzeit bestrebt sein, etwaige Differenzen gütlich und einverständlich zu lösen.
§ 13Vertraulichkeit
Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
quarzwerk 01 GmbH · Verkaufs- und Lieferbedingungen für alle Geschäftsbeziehungen der Marke 42.audio.
§ 1Geltungsbereich
Für alle unsere Verkäufe, Lieferungen und Projektleistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht durch schriftliche Vereinbarung etwas Abweichendes oder Ergänzendes bestimmt ist.
§ 2Angebote
Unsere Angebote sind zwei Monate gültig, sofern im Angebot keine andere Gültigkeitsdauer angegeben ist.
Unsere Angebote sind vertraulich und dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die unmittelbar mit deren Bearbeitung oder Bewertung befasst sind.
An allen Zeichnungen, Entwürfen, Schaltplänen und Kostenvoranschlägen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben, wenn kein entsprechender Auftrag erteilt wird.
§ 3Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk einschließlich Verpackung, jedoch ohne Mehrwertsteuer.
Der Kunde leistet sämtliche Zahlungen an die von uns bezeichnete Zahlstelle und trägt alle damit verbundenen Bank- und Überweisungsspesen.
Sind keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage netto zu begleichen.
§ 4Verpackung, Versand und Transportkosten
Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen erfolgen Verpackung und Versand nach unserer Wahl.
§ 5Liefertermine und -fristen
Wir werden immer bemüht sein, die von uns genannten und sorgfältig berechneten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir dafür keine rechtliche Gewährleistung übernehmen. Dies gilt insbesondere für Fälle von höherer Gewalt und Streiks.
Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Besteller seine Obliegenheiten, wie z. B. die fristgerechte Bekanntgabe von Spezifikationen, erfüllt.
§ 6Höhere Gewalt
Für das Vertragsverhältnis gelten als höhere Gewalt auch schwerwiegende, ohne unser Verschulden eingetretene Umstände, wie z. B. die gänzliche oder teilweise Stilllegung der Lieferwerke, Mobilmachung, Kriegsausbruch, Aufruhr, Feuer, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder erhebliche Erhöhung der Einfuhrzölle.
§ 7Gewährleistung
Die Gewährleistung umfasst ab Lieferdatum alle innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel, die nachweislich auf Materialfehler oder fehlerhafte Fertigung zurückzuführen sind.
Die Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift des Rechnungsbetrags. Eine weitergehende Gewährleistungshaftung, insbesondere für Folge- oder mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen.
Für Änderungen oder Reparaturen durch andere als unsere eigenen oder ausdrücklich von uns benannten Fachkräfte übernehmen wir keine Haftung.
§ 8Mängelrüge
Offensichtliche Mängel sind uns vom Besteller unverzüglich nach Empfang der Lieferung anzuzeigen. Versteckte Mängel, die später erkennbar werden, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, zu rügen. Unterbleibt diese Rüge, gilt die Ware als genehmigt.
Sendungen mit offensichtlichen Transportschäden sind unter Vorbehalt anzunehmen und umgehend dem Transporteur zur Dokumentation des Vorfalls zu melden.
§ 9Abbildungen, Gewichte und Maße
Beim Projektgeschäft behalten wir uns Abweichungen vor, soweit sich solche als zweckmäßig erweisen und der Kunde vorab konsultiert wurde.
§ 10Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an allen gelieferten Produkten bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bei uns; wir sind berechtigt, diesen Eigentumsvorbehalt in das jeweilige Register eintragen zu lassen.
Zum Weiteren gilt die Ergänzungsklausel „Erweiterter Eigentumsvorbehalt zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" des Zentralverbands Elektrotechnik und Elektroindustrie (ZVEI) e.V., Stresemannallee 19, D-60596 Frankfurt am Main.
§ 11Haftung / Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
§ 12Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mannheim. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Unsere Firma wird jederzeit bestrebt sein, etwaige Differenzen gütlich und einverständlich zu lösen.
§ 13Vertraulichkeit
Unsere Geschäftspartner verpflichten sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden Daten nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren.